Viele hundefreundliche Ferienhäuser an der Ostsee
Apr 19, 2016
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Schäden durch den Hund in der Wohnung: Wer muss zahlen?

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Es versteht sich von selbst, dass man als Mieter einer Wohnung zu einem pfleglichen Umgang mit dem Mietobjekt verpflichtet ist. Doch wer zahlt zum Beispiel die Parkettsanierung, wenn Krallenspuren den teuren Bodenbelag verunstaltet haben? Muss der Vermieter das Risiko der Abnutzung tragen, wenn er die Hundehaltung gestattet hat?

Die Rechtsgrundlage für das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist der Mietvertrag. Darin ist unter anderem festgelegt, dass der Mieter die gemietete Wohnung fürsorglich, schonend und pfleglich zu behandeln hat. Schäden, die über das normal vertretbare Maß hinausgehen, muss der Mieter auf seine Kosten ersetzen. Diese Pflicht übernimmt er als Vertragspartner ebenfalls für alle Mitbewohner, zu denen in diesem Sinne auch sein Hund gehört.

Dabei kommt es ganz entscheidend auf die beiden Aspekte Unterlassung einerseits und Vermeidung andererseits an. Während rechtlich gesehen mit der Unterlassung ein aktives Nichtstun angesprochen wird, ist die Vermeidung mit einem präventiven Verhalten verbunden. So gilt es als Selbstverständlichkeit, dass es der Mieter unterlässt, die Mietwohnung vorsätzlich oder fahrlässig zu beschädigen. Doch er muss auch vorausschauend darauf achten, dass kein Schaden dadurch entsteht, dass die Mietwohnung über Gebühr abgewohnt und dadurch beschädigt wird. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Parkettboden durch die Krallen des Hundes so stark zerkratzt wird, dass sich daraus eine kostenaufwändige Reparatur ergibt.

Der Mieter als Hundehalter kennt sein Tier. Er weiß, dass durch dessen Krallen der Parkettfußboden beschädigt wird; er bekommt diese Entwicklung sozusagen sehenden Auges mit. In dieser Situation muss er als Tierhalter auch dann alles zur Vermeidung unternehmen, wenn ihm die Tierhaltung vom Vermieter ausdrücklich gestattet worden ist. Auch diese Gestattung beinhaltet den pfleglichen Umgang mit der Wohnung als Mietgegenstand. Ein Unterlassen in dem Sinne ist nicht möglich, weil Herr und Hund gemeinsam die Wohnung benutzen. Doch es gibt durchaus zumutbare Möglichkeiten, um die Beschädigung des Fußbodens zu vermeiden. Der Mieter muss in dieser Situation gegensteuern.

Zu solchen Maßnahmen gehört zum Beispiel die Begrenzung der Lauffläche für den Hund auf Eingangsdiele und einen Raum, um den Schaden auf ein Minimum zu reduzieren. Weitaus eleganter und wirksamer ist ein Kratzschutz durch das Überziehen von Hundesocken, die im Fachhandel erhältlich sind. Selbst ein Teppich auf dem Parkett kann für Abhilfe sorgen. Das sind für Tier und Halter zumutbare, vertretbare Maßnahmen, um den Mietgegenstand schonend zu nutzen und einen unverhältnismäßig hohen Schaden zu vermeiden.

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© Foto für den Beitrag „Schäden durch den Hund in der Wohnung“: Jackf | Dreamstime.com –Hund auf Parkett

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Hundefreundliche Ferienwohnungen in Holland

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