Jahrelang läuft eine Partnerschaft bestens und harmonisch. Doch dann steht die Trennung ins Haus und die Streitigkeiten beginnen. Diese machen in der Regel vor nichts Halt und schließlich steht die Frag eim Raum: „Wer bekommt den Hund bei einer Scheidung?“
Für viele Paare ist der Hund zu einem festen Familienmitglied geworden. Daher fällt es allen Beteiligten schwer, sich von ihrem geliebten Vierbeiner zu trennen. Doch was sagt eigentlich das deutsche Recht dazu?
Laut § 1361a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehört der Hund zum gemeinsamen Hausrat des Paares. Genau genommen wird der Hund damit als Gegenstand eingestuft. Zum Scheidungstermin muss nun der gemeinsame Hausrat getrennt werden. Zu diesem Hausrat gehören Möbel, aber auch das Auto und eben das Haustier (mehr dazu auf: https://www.scheidung.org/hund/). Diese Aufteilung soll möglichst gerecht erfolgen. Der zugeteilte Hausrat ist dann alleiniges Eigentum der jeweiligen Partei.

Über die Frage: „Wer bekommt den Hund bei Scheidung?“ wird oft erbittert gestritten. Dabei kann man mit einvernehmlichen Regelungen für den Erstfall vorsorgen.
Wer bekommt das Sorgerecht für den Hund bei Scheidung?
Hat ein Partner den Hund in die Ehe bzw. Beziehung eingebracht, ist es wohl am einfachsten, wenn dieser das Haustier auch wieder zu sich nimmt. Wurde der Hund allerdings gemeinsam angeschafft, ist zu entscheiden, wer den Hund letztendlich behalten darf.
Ist es möglich beim Scheidungstermin nachzuweisen, dass ein Partner die alleinige Pflege während der Ehe für den Hund übernommen hat, dann bekommt er wahrscheinlich das Haustier zugesprochen. Mit dem Wohl des Hundes kann allerdings nicht argumentiert werden, dies findet keine Berücksichtigung. Wird sich das Paar nicht einig, wer den Hund nehmen soll, so trifft der Richter diese Entscheidung.
Auch eine Trennung mehrerer Haustiere ist dabei denkbar. Gerade, wenn beide Partner Haustiere aufnehmen wollen, wird hierüber in der Verhandlung eine Gerechtigkeit geschaffen.
Weitere Gründe für eine Aufnahme des Hundes sind eine größere Wohnung oder eine freiere Zeiteinteilung. Verzichtet ein Partner auf den gemeinsamen Hund, so kann er im Gegenzug Gegenstände aus dem Hausrat für sich beanspruchen, um einen annähernden Ausgleich zu schaffen. Geldwerte Entschädigungen sind damit allerdings nicht gemeint. Es geht um einen Ausgleich mit Sachleistungen.
Ist Unterhalt für den Hund üblich?
Eine Unterhaltszahlung für den Hund ist nicht üblich. Im juristischen Sinne ist der Hund ein Bestandteil des Hausrates. Dementsprechend kann der andere Partner auch kein Anrecht auf Umgang mit dem Hund einfordern. Wer jetzt denkt, er könnte ein rechtliches Schlupfloch nutzen, liegt ebenfalls falsch. Auch ein zeitlich begrenztes Nutzungsrecht kann nicht erteilt werden.
Hierzu ein Beispiel: Eine Frau wird von ihrem Mann verlassen und dieser zieht Hals über Kopf aus der gemeinsamen Wohnung aus. Es erfolgen keine Absprachen, was mit dem Hund geschieht. In diesem Fall kann die Frau bis zum Scheidungstermin verlangen, dass ihr Mann die Hälfte der Unterhaltskosten für den Hund trägt. Nach der Scheidung steht jedoch fest, wem der Hund gehört. Dieser Partner hat dann folglich die Kosten allein zu tragen.
Dennoch ist es natürlich möglich, untereinander abweichende Regelungen zu finden. Diese sollten allerdings schriftlich festgehalten werden.
Tipp: Hund in Ehevertrag oder Trennungsfolgevereinbarung berücksichtigen
Um gleich möglichen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, besteht die Möglichkeit einen Ehevertrag oder eine Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung zu vereinbaren. Hier können auch Regelungen für Haustiere schon im Vorfeld getroffen werden. Der sogenannte „Rosenkrieg“ wird somit verhindert.
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Streit um den Hund bei Scheidung © Lensonfocus | Dreamstime.com